„Euskirchener Tafel e.V.“ 

   Vorbemerkung:

Werden im nachfolgenden Text sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie „Vorsitzender“ oder „Schriftführer“ usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr                

Der Verein führt den Namen „Euskirchener Tafel e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Euskirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel  

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von nicht mehr benötigten aber dennoch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs, gibt diese an Bedürftige ab und unterstützt damit hilfsbedürftige Personen.

Hierzu spricht der Verein unmittelbar natürliche Personen, Institutionen und juristischen

Personen an. Der Verein leistet dazu auch Öffentlichkeitsarbeit gibt dazu Publikationen und Erklärungen heraus. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, Mitbürger, auch jugendliche und ausländische Mitbürger, für ihre Verantwortung gegenüber sozial Benachteiligten zu sensibilisieren und zur Mitarbeit zu gewinnen.

Der Verein gliedert seine Arbeit in das Netz der Hilfsprogramme für sozial Benachteiligte ein und leistet, gemeinsam mit anderen, den Betroffenen Hilfestellung zu einem Leben in Eigenverantwortung.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern 

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in Mitglieder und Fördermitglieder. Die Mitglieder bringen Zeit und Arbeitskraft zur Erfüllung der Vereinsziele ein. Fördermitglieder unterstützen den Verein ausschließlich durch Mitgliedsbeträge und ggf. Spenden.

Die Mitglieder, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder aus

Altersgründen aus dem Mitarbeiterkreis ausscheiden, können auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes ihren Vereinsstatus beibehalten und bleiben somit weiterhin stimmberechtigt.

§ 4 Austritt von Mitgliedern 

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein „Tafel Euskirchen  e.V.“ austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Einen Ausschlussantrag kann ein Mitglied oder ein Vorstandsmitglied schriftlich beim Vorstand stellen. Der Vorstand kann über ein Ruhen der Mitgliedschaft entscheiden oder über den Ausschluss des Mitgliedes.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassierer
  5. dem Schriftführer

Der Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Geschäftsführer und stellvertretender Vorsitzender, sowie Kassierer und Schriftführer vertreten sich gegenseitig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie verbleiben im Amt bis zur einer Neuwahl. Hierbei stehen in geraden Jahren die Ämter des Vorsitzenden, des

Geschäftsführers und des Kassierers, in ungeraden Jahren die des stellvertretenden

Vorsitzenden und des Schriftführers zur Wahl. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung erhält. 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Erstellung der Jahresabschlussrechnung. Über in Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung selbst vorzunehmen. Dies gilt auch für solche Änderungen, die aufgrund von Vorgaben vom Gerichten oder Behörden erforderlich werden. Die Mitgliederversammlung ist über diese Änderungen zu informieren.

Im Falle des Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatz Mitglied bestellen. Dies gilt auch bei längerer Krankheit /Abwesenheit für den Zeitraum der jeweiligen Abwesenheit.

§ 7 Beirat

Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes mit Rat und Fachwissen aus der täglichen

Arbeit. Der Beirat nimmt auf Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er besteht aus je einem weiblichen und männlichen Mitarbeiter des Vereins und wird für die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt, sie verbleiben in Ihrem Amt bis zur einer Neuwahl.  Der Beirat wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Die Aufgaben des Beirates sind in der Geschäftsordnung beschrieben.

§ 8 Kassenprüfung

Zur Durchführung der jährlichen Kassenprüfung sind zwei Kassenprüfer aus der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie sind verpflichtet, die

Kasse jährlich zu prüfen. Die Prüfung hat das Bar- und Bankvermögen des Vereins, die

Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Belege, die transparente und nachvollziehbare Buchführung zum Inhalt. Das Prüfungsergebnis ist während der ordentlichen

Mitgliederversammlung darzustellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern. Die

Mitgliederversammlung soll jährlich bis zum 30. Juni stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Fünftel der  Mitglieder schriftlich gefordert wird. Fördermitglieder werden grundsätzlich als Gäste hinzu geladen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.               

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl des Beirates
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes
  5. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  6. Erteilung der Entlastung

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief oder E-Mail  einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels).

Anträge sind bis spätestens  2Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,  wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem

stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind Mehrheiten von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen werden grundsätzlich offen  durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.

Die gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Sicherung des sozialen und mildtätigen Zweckes

  1. Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Diese sind innerhalb von 1 Monat nach entstehen bei dem Vorstand anzumelden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
  4. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann notwendiges Hilfspersonal für Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
  5. Die Tätigkeit ist auf die ausschließende und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 der Satzung gerichtet. Der Verein hat den Nachweis darüber, durch ordnungsgemäße Buchführung zu erbringen.
  6. Ein Mitgliedsbeitrag für Mitglieder wird nicht erhoben. Dies gilt nicht für Fördermitglieder da Sie durch ihre Beiträge den Verein fördern.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Stadt Euskirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz                      

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

Euskirchen, 29.05.2019

(Heidemarie Purwin-Görgen)                             (Jessica Manheller-Birk)

      Vorsitzende                                                                                          Geschäftsführerin

Stand: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.05.2019